Artikel 27 Nationale Erfordernisse
Das nationale Recht eines Bestimmungslands darf keine anderen Erfordnisse enthalten als diejenigen, die im PCT-Vertrag beschrieben sind. Weist jedoch der Anmelder nach nationalem Recht keine Erfindereigenschaft auf, kann das Bestimmungsamt die internationale Anmeldung zurückweisen. Außerdem bleibt es jedem Bestimmungsland überlassen, die Bewertung des relevanten Stands der Technik zu definieren. Jedes Bestimmungsland kann für Verfahren vor seinem nationalen Amt einen Inlandsvertreter verlangen, falls der Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz in dem Bestimmungsland hat.
Artikel 27 PCT
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